Gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein gilt für alle ab dem 1. April 2014 mit dem 1. Ausbildungsjahr neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse folgende Regelung zum Führen des Berichtsheftes als Ausbildungsnachweis:
- Auszubildende sind verpflichtet, ein Berichtsheft als schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen und dieses dem Praxisinhaber regelmäßig vorzulegen. Vom Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung sind mindestens neun Berichte zu verfassen.
Hierzu sind die nach jedem Ausbildungsabschnitt im Berichtsheft bereits vorhandenen linierten Leerseiten zu verwenden. Sollte der Platz nicht ausreichen, kann beispielsweise ein Schreibheft ergänzend hinzugefügt werden.
Die Berichte müssen mindestens stichwortartig Inhalte der betrieblichen Ausbildung (Beschreibung von Arbeitsabläufen und Tätigkeiten) wiedergeben. Mögliche Themen sind auch im Berichtsheft selbst – in der Spalte „Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse“ – zu finden. - Ausbildende (Praxisinhaber) sind verpflichtet, ihre Auszubildenden zum Führen des Berichtsheftes anzuhalten, dessen ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Durchsicht zu überwachen und dies mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen.
- Nach jedem Ausbildungsabschnitt müssen Ausbildender und Auszubildende die Vermittlung der Ausbildungsinhalte mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
Durch das Führen des Berichtsheftes sollen Auszubildende und Ausbildende zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden.
Achtung: Ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft ist gemäß § 43 Abs.1 Ziff. 2 Berufsbildungsgesetz Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung!
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Regeln zum Führen des schriftlichen Ausbildungsnachweises (Berichtsheft), Auflagen 2014 u. 2018