ZFA-Lehrkräfte in SH

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Empfehlung für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung

Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 15.11.2016 für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“:

1.1
Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Abschlussprüfung sechs Monate vor Ausbildungsende absolviert werden.

Der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss benoteten Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs muss mindestens 2,0 betragen. Der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen.

1.2
Bei einer Verkürzung um mehr als sechs Monate, höchstens ein Jahr, muss der Notendurchschnitt in allen vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss benoteten Lernfeldern des berufsbezogenen Bereichs mindestens 1,5 betragen. Der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen.

1.3
Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmten, jeweils aktuellen Anmeldefristen und -formularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.

2.
Die Leistungsbewertung der Ausbildenden oder des Ausbildenden soll mindestens die Note „gut“ ergeben.

3.
Bei der Zwischenprüfung sollen keine Mängel festgestellt worden sein.

4.
Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung dokumentieren, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse tatsächlich vermittelt worden sind.

Die Verpflichtung, den Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der Ausbildung zu führen, bleibt hiervon unberührt.

Die Vermittlung der im Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) dokumentierten Fertigkeiten und Kenntnisse ist durch die Unterschriften der oder des Ausbildenden und der oder des Auszubildenden zu bestätigen.


PDF zum Download
Empfehlung vorzeitige Prüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG v. 15.11.2016

 

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