für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 13. November 2002
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. September 2002 erlässt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein als „Zuständige Stelle“ gemäß § 41 Berufsbildungsgesetz (BBiG) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“ gemäß § 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. Teil I Nr. 33, S. 1492):
(Bezüge auf das BBiG wurden an dessen novellierte Fassung vom 23. März 2005 angepasst.)
§ 1 Zweck
Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
§ 2 Zeitpunkt
Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 3 Gegenstand
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 der Ausbildungsverordnung (Ausbildungsrahmenplan, sachliche und zeitliche Gliederung) für die ersten achtzehn Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§ 4 Durchführung
Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- Durchführen von Hygienemaßnahmen
- Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen
- Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen
- Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen
§ 5 Prüfungsausschüsse
Für die Durchführung der Zwischenprüfung kann die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Prüfungsausschüsse, die bereits für Abschlussprüfungen errichtet sind, für zuständig erklären oder besondere Prüfungsausschüsse errichten.
§ 6 Aufgabenstellung
Die Prüfungsaufgaben werden auf der Grundlage der Ausbildungsordnung von einem Prüfungsausschuss beschlossen. Dieser ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 BBiG zusammengesetzt sind.
§ 7 Anmeldung
Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein fordert den Ausbildenden rechtzeitig zur Anmeldung der / des Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischenprüfung auf.
§ 8 Feststellung des Ausbildungsstandes
Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn in einem oder mehreren Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden.
§ 9 Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung, einschließlich der Feststellung des Leistungsstandes, ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Für die Niederschrift stellt die Zahnärztekammer einen Vordruck zur Verfügung. Bei programmierten Prüfungen wird die Niederschrift EDV-gerecht erstellt.
§ 10 Prüfungsbescheinigung
- Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
- Die Bescheinigung enthält eine Feststellung des Leistungstandes, insbesondere Angaben über Mängel, die bei der Prüfung festgestellt wurden.
- Die Bescheinigung erhalten die oder der Auszubildende, ggf. der gesetzliche Vertreter und die oder der Ausbildende. Bei programmierten Prüfungen wird die Bescheinigung EDV-gerecht erstellt.
- Der Nachweis der Teilnahme ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung.
§11 Übergangsregelung
Die bisherigen Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung „Zahnarzthelfer / Zahnarzthelferin“ vom 4. September 1990 sind weiter anzuwenden bei den Prüflingen, deren Berufsausbildungsverhältnisse bei Inkrafttreten der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten bereits bestanden haben, es sei denn es erfolgt eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Vorschriften.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 13. November 2002 in Kraft. Sie findet Anwendung auf alle Berufsausbildungsverhältnisse, die unter Berücksichtigung der Anwendung der Inhalte der neuen Ausbildungsverordnung für die Berufsausbildung zum „Zahnmedizinischen Fachangestellten“ / zur „Zahnmedizinischen Fachangestellten“ begründet worden sind.
PDF zum Download
Prüfungsordnung Zwischenprüfung