für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“
vom 18. März 2003
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 25. September 2002 und des Beschlusses der Kammerversammlung vom 23. November 2002 erlässt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein als zuständige Stelle gemäß § 47 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBI. I S. 3140), mit Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein folgende Prüfungsordnung:
(Bezüge auf das BBiG wurden an dessen novellierte Fassung vom 23. März 2005 angepasst.)
I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Prüfungsausschüsse (§ 39 Satz 1 BBiG) in der jeweils erforderlichen Anzahl.
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
- Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).
- Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
- Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
- Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
- Die Lehrerinnen oder Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
- Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
- Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
- Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
§ 3 Befangenheit
- Bei Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfling verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
- Mitwirken sollen ebenfalls nicht die / der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
- Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Zahnärztekammer SchleswigHolstein mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
- Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes nach dessen Anhörung.
- Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren / dessen Stellvertreterin oder deren / dessen Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren / dessen Stellvertreterin oder deren / dessen Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende und deren / dessen Stellvertreterin oder deren / dessen Stellvertreter bei einer Prüfung gemeinsam verhindert, so wählt der Prüfungsausschuss aus seiner Mitte nur für die anstehende Prüfung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
- Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens je ein Vertreter einer jeden Gruppe gem. § 2 Abs. 2 mitwirkt.
- Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 Geschäftsführung
- Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
- Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin / dem Protokollführer und von der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 23 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste gem. § 17 haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
II. Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
- Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
- Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihrem amtlichen Mitteilungsorgan rechtzeitig vorher bekannt.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung ist zugelassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat und wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen hat,
- wer das Berichtsheft ordnungsgemäß geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den die/der
Auszubildende nicht zu vertreten hat.
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
- Die / der Auszubildende kann nach Anhören der / des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre / seine Leistungen dies rechtfertigen. Bezüglich des Leistungsstandes und der Verkürzung der Ausbildungsdauer kann der Berufsbildungsausschuss Empfehlungen erlassen.
- Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin / der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 2 BBiG).
- Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten entspricht (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
§ 10 Anmeldung und Prüfung
- Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die Ausbildende / den Ausbildenden mit Zustimmung der / des Auszubildenden zu erfolgen.
- In besonderen Fällen kann der Prüfling selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gem. § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, sofern ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
- Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, wenn das Ausbildungsverhältnis in Schleswig-Holstein begründet ist (§§ 8, 9 Abs. 1) und in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3, wenn die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnort des Prüflings in Schleswig-Holstein liegt.
- Der Anmeldung sind beizufügen:
- In den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1
- das zuletzt erteilte Zeugnis der zuständigen Berufsschule (Kopie)
- tabellarischer Lebenslauf
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung (Kopie)
- das ordnungsgemäß geführte Berichtsheft
- Zusätzlich in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
- Bestätigung der Ausbildenden / des Ausbildenden, dass die / der Auszubildende mindestens gute Leistungen erbracht hat
- In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb
von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 3 - tabellarischer Lebenslauf
- das Abschluss-/Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder
weiterführenden Schule (Kopie)
- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb
- In allen Fällen ggf. Bescheinigungen über Art und Umfang einer Behinderung
- In den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
- Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 2 BBiG).
- Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht Behinderter gem. §12 ist dabei hinzuweisen. Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
- Die Prüfungszulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden. Wird die Täuschungshandlung erst später bekannt, so kann der Prüfling nach Anhörung in entsprechender Anwendung des § 20 von der Prüfung ausgeschlossen oder im Falle des erfolgreichen Bestehens der Abschlussprüfung diese vom Prüfungsausschuss als nicht bestanden erklärt werden.
§ 12 Regelung für Behinderte
Behinderten sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit der / dem Behinderten zu erörtern.
§ 13 Prüfungsgebühr
- Für die Teilnahme an der Prüfung wird bei der Eintragung von Berufsausbildungsverträgen eine von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein festgesetzte Prüfungsgebühr erhoben. Diese Gebühr ist in den Fällen der §§ 8, 9 Abs. 1 vom Ausbildenden zu entrichten.
- In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 ist die Prüfungsgebühr von der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten.
III. Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie die Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
§ 15 Inhalt und Gliederung der Prüfung
- Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten / zur Zahnmedizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
- Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Bereichen Behandlungsassistenz, Praxisorganisation und -verwaltung, Abrechnungswesen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.Die Anforderungen in den Bereichen sind:1. Bereich Behandlungsassistenz
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann.Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Arbeitsorganisation, qualitätssichernde Maßnahmen
b) Kommunikation, Information und Patientenbetreuung
c) Grundlagen der Prophylaxe
d) Arzneimittel, Werkstoffe, Materialien, Instrumente
e) Dokumentation
f) Diagnose- und Therapiegeräte
g) Röntgen- und Strahlenschutz
h) Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen2. Bereich Praxisorganisation und -verwaltung
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen.Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung
b) Arbeiten im Team
c) Kommunikation, Information und Datenschutz
d) Patientenbetreuung
e) Verwaltungsarbeiten
f) Zahlungsverkehr
g) Materialbeschaffung und -verwaltung
h) Dokumentation
i) Abrechnung von Leistungen3. Bereich Abrechnungswesen
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Leistungen unter Berücksichtigung von abrechnungsbezogenen Vorschriften für privat und gesetzlich versicherte Patienten abrechnen kann und dabei fachliche Zusammenhänge zwischen Verwaltungsarbeiten, Arbeitsorganisation und Behandlungsassistenz versteht.Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen
b) Heil- und Kostenpläne
c) Vorschriften der Sozialgesetzgebung
d) Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen
e) Datenschutz und Datensicherheit
f) Patientenbetreuung
g) Behandlungsdokumentation4. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann. - Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- im Bereich Behandlungsassistenz 150 Minuten
- im Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 60 Minuten
- im Bereich Abrechnungswesen 90 Minuten
- im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten
- Eine Überprüfung der Kenntnisse in Röntgen und Strahlenschutz ist im schriftlichen und praktischen Teil regelmäßiger Bestandteil der Prüfung.
- Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Patienten vor, während und nach der Behandlung betreuen, Patienten über Behandlungsabläufe und über Möglichkeiten der Prophylaxe informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Behandlungsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen sowie bei der Behandlung assistieren kann. Dabei soll der Prüfling Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Belange des Umweltschutzes und Hygienevorschriften berücksichtigen.
Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine angemessene Bearbeitungszeit einzuräumen. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht:a) Patientengespräche personenorientiert und situationsgerecht führen,
b) Prophylaxemaßnahmen demonstrieren oder
c) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel vorbereiten und verarbeiten; den Einsatz von Geräten und Instrumenten demonstrieren. - Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Bereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
§ 16 Prüfungsaufgaben
- Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
- Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt werden, die entsprechend § 40 BBiG zusammengesetzt sind.
§ 17 Nichtöffentlichkeit
- Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
- Vertreterinnen / Vertreter der Aufsichtsbehörde und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sowie die vom Prüfungsausschuss geladenen Sachverständigen können anwesend sein.
- Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein und dem Einverständnis der Prüflinge andere Personen als Gäste zulassen.
- Die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 18 Leitung und Aufsicht
- Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
- Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin / der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
- Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
- Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der / des Vorsitzenden oder der / des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
- Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu informieren.
§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen oder bei wiederholter Aufforderung den ergangenen Anweisungen zuwiderhandeln, können vom Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.
- Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
- Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
- Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als ganz oder teilweise nicht bestanden.
- Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der ggf. anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 22 Bewertung
- Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 15 sowie die Gesamtleistung sind – unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung – oder soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt zu bewerten:
- Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung:
100 – 92 Punkte = Note „sehr gut“ (1,0 – 1,4) - Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 92 – 81 Punkte = Note „gut“ (1,5 – 2,4) - Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 81 – 67 Punkte = Note „befriedigend“ (2,5 – 3,4) - Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 67 – 50 Punkte = Note „ausreichend“ (3,5 – 4,4) - Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind:
unter 50 – 30 Punkte = Note „mangelhaft“ (4,5 – 5,4) - Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen:
unter 30 – 0 Punkte = Note „ungenügend“ (5,5 – 6,0)
- Eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung:
- Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
- Die Bewertung der Prüfungsbereiche gem. § 15 erfolgt nach einem differenzierten Punktsystem in Anwendung des Abs. 1 in ganzen Punkten.
- Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen sind, sind diese zum vollen Punktwert abzurunden.
§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.
- Bei der Ermittlung des Ergebnisses des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich „Behandlungsassistenz“ gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
- Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung gem. § 15 Abs. 7 sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
- Unbeschadet des § 26 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welchem Prüfungsbereich bzw. in welchen Prüfungsbereichen ggf. eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
- Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
- Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
§ 24 Prüfungszeugnis
- Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ein Zeugnis.
- Das Prüfungszeugnis enthält:
- Die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“,
- die Personalien des Prüflings,
- den Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“,
- die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Prüfungsbereichen
„Behandlungsassistenz“,
„Abrechnungswesen“,
„Praxisorganisation und -verwaltung“,
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ sowie im
„Praktischen Teil“
und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis, - die Bescheinigung über den Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a RöV
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschriften der / des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Siegel
§ 25 Nicht bestandene Prüfung
- Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling sowie die / der Ausbildende von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und in welchen Prüfungsbereichen ggf. eine Wiederholungsprüfung nicht mehr erforderlich ist.
- Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gem. § 26 ist hinzuweisen.
V. Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 26 Wiederholungsprüfung
- Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
- In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
- Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
- Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 8 bis 11 entsprechend Anwendung.
VI. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 27 Rechtsmittel
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. – teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
§ 28 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 29 Übergangsregelung
Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüfungsbewerber, deren Ausbildung auf der Basis der bisherigen Ausbildungsverordnung zum Zahnarzthelfer / zur Zahnarzthelferin vor dem 1. März 2001 begann und die im Vertrauen auf die bisherige Prüfungsordnung die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt haben, werden bis zum 28. Februar 2005 noch nach bisherigem Recht zugelassen und geprüft, es sei denn, es erfolgt eine Vereinbarung über die Anwendung dieser Prüfungsordnung.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft.
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Prüfungsordnung Abschlussprüfung ZFA