Prüfungsordnung (Satzung) für die Durchführung der Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf der Zahnmedizinischen Fachangestellten und des Zahnmedizinischen Fachangestellten
Vom 20. Dezember 2022
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. September 2022 und des Beschlusses der Kammerversammlung vom 19. November 2022 erlässt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, mit Genehmigung des Ministeriums für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein die folgende Prüfungsordnung (Satzung):
Prüfungsordnung (Satzung) für die Durchführung der Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf der Zahnmedizinischen Fachangestellten und des Zahnmedizinischen Fachangestellten
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
Für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen errichtet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl (§ 39 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
(5) Lehrkräfte berufsbildender Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichts-behörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder, Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren Prüfenden berufen wurden (§ 40 Absatz 5 BBiG).
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz 6 BBiG).
(11) Von Absatz 2 und 8 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).
§ 2a Prüferdelegationen
(1) Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
(2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden sind (§ 42 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden (§ 40 Absatz 4 Satz 2 BBiG).
(4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
(5) Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden (§ 42 Absatz 3 BBiG).
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
- Verlobte,
- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdelegation. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdelegationen nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung selber durchführen oder die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüferdelegation übertragen.
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).
(3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 6 Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung
§ 7 Prüfungstermine
(1) Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein gibt die Termine gemäß Absatz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich rechtzeitig vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme des Antrags verweigern.
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),
- wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.
(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach der Umschulungsprüfungsregelung der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein (§§ 31 ff.).
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
(1) Da die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG),
- wer die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV), erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat,
- wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 3 BBiG), wer
- über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
- auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
- aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
Im Fall des Satz 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge
Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen
- wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c) durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet (§ 43 Absatz 2 BBiG),
- wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
(3) Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen oder Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin oder der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).
§ 12 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch die Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen können die Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Gestreckten Abschlussprüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß §§ 10 und 11 und bei Wiederholungsprüfungen, sofern ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig für den Antrag auf Zulassung ist die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, wenn das Ausbildungsverhältnis in Schleswig-Holstein begründet ist (§§ 8, 9, 10 Absatz 1) und in den Fällen des § 10 Absatz 2 und 3, wenn die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnort der Prüfungsbewerberinnen oder der Prüfungsbewerber in Schleswig-Holstein liegt.
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
a.) In den Fällen der §§ 8 und 11 Absatz 1
- Bescheinigung über die Teilnahme am ersten Teil der Gestreckten Abschlussprüfung (Kopie)
- einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG, der je nach Vorgabe der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein entweder schriftlich oder elektronisch zu führen ist
- das zuletzt erteilte Zeugnis der zuständigen Berufsschule (Kopie)
Zusätzlich in den Fällen des § 10 Absatz 1
– Bestätigung der Ausbildenden oder des Ausbildenden, dass die oder der Auszubildende mindestens gute Leistungen erbracht hat
b) In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2
- Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis der Dauer der Berufsausbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und gegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit
- das Abschluss-/Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden oder weiterführenden Schule (Kopie)
c) In allen Fällen gegebenenfalls Bescheinigungen über Art und Umfang einer Behinderung.
§ 13 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 und § 62 Absatz 3 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Die Entscheidung über eine Nichtzulassung ist den Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerbern schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die Zulassung kann von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
§ 14 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 11) nachzuweisen. Über Art und Umfang von Erleichterungen und Hilfen entscheidet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 15 Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die ZahnmedAusbV ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich aus den Regelungen für Umschulungsprüfungen der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein gemäß § 31 ff.
(3) Für die Umschulungsprüfungsregelungen sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 Satz 1 BBiG).
(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch.
§ 16 Gliederung, Inhalte und Dauer der Prüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der ZahnmedAusbV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die dem Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit dienen, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (Gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2).
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ (wird als schriftliche Prüfung durchgeführt)
und
2. „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ (wird als schriftliche Prüfung durchgeführt)
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
a. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
b. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,
c. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,
d. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
e. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,
f. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und
g. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
a. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
b. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
c. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,
d. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
e. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
a. „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“
(wird als Arbeitsaufgabe nebst auftragsbezogenem Fachgespräch durchgeführt = praktische Prüfung),
b. „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“
(wird als schriftliche Prüfung durchgeführt)
sowie
c. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(wird als schriftliche Prüfung durchgeführt)
Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
a. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,
b. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,
c. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,
d. mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
e. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,
f. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,
g. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,
h. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,
i. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und
j. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten und in einem aufgabenbezogenen Prüfungsgespräch erläutern. Dabei soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren. Innerhalb der Prüfungsaufgabe sollen höchstens 30 Minuten auf das Gespräch entfallen. Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
a. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,
b. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,
c. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
d. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,
e. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,
f. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
g. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und
h. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Zusammenfassung der Prüfungszeitwerte:
- im Bereich Durchführen von Hygienemaßnahmen und
aufbereiten von Medizinprodukten 60 Minuten,
- im Bereich Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen
und Patienten 60 Minuten,
- im Bereich Assistieren und Dokumentieren bei zahnärztlichen
Maßnahmen 60 Minuten,
- im Bereich Organisieren der Verwaltungsprozesse und abrechnen
von Leistungen 120 Minuten,
- im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche aus dem Teil 2 der Abschlussprüfung gestellt worden ist:
a) „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ oder
b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“ und
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen dieser Prüfungsbereiche durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 18 Prüfungsaufgaben
(1) Die Prüfungsaufgaben sowie Musterlösungen werden von Aufgabenerstellungsausschüssen auf der Grundlage der ZahnmedAusbV oder der Umschulungsregelung erstellt. Diesen paritätisch besetzen Ausschüssen gehören Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und der Lehrkräfte berufsbildender Schulen an, die von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ernannt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt werden, die entsprechend § 40 BBiG zusammengesetzt sind.
§ 19 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Landesbehörde und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein, die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.
(4) Die in Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten; § 6 gilt sinngemäß. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation anwesend sein.
§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen des § 26 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung
(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsicht über ihre Person unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Beeinflusst ein Prüfling das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsbereich oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschließenden Bewertung übertragen worden sind, kann die Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
(4) Behindert oder stört ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.
(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.
§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.
(3) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als ganz oder teilweise nicht bestanden.
(4) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist von den Prüflingen unverzüglich, im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attests über die Prüfunfähigkeit am Prüfungstag, nachzuweisen. Das ärztliche Attest darf nicht von Ausbildenden oder anderen in der Ausbildungsstätte oder Umschulungsstätte tätigen Personen ausgestellt sein.
(5) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der gegebenenfalls anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein.
Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ mit 25 Prozent,
- „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ mit 10 Prozent,
- „Assistieren und Dokumentieren bei zahnärztlichen Maßnahmen“ mit 30 Prozent,
- „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ mit 25 Prozent,
sowie
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 BBiG zu fassen.
§ 25 Bewertungsschlüssel
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach § 16 sowie die Gesamtleistung sind, unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation nach dem Hundert-Punkte-Schlüssel laut Anlage zu bewerten.
(2) Die Leistungen sind mit vollen Prozentpunkten zu bewerten. Dezimalstellen werden ab 0,50 aufgerundet und darunter abgerundet.
§ 26 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
- die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
- die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Niederschriften gemäß § 20 Absatz 3.
(2) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Dies gilt nicht für schriftliche Prüfungsleistungen in programmierter Form. Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen (§ 42 Absatz 4 BBiG).
Sollte eine Kontrolle der Auswertung durch einen Prüfenden notwendig sein, ist diese von nur einem Prüfenden zu erbringen; die Richtigkeit der Korrektur ist von einem zweiten Mitglied zu prüfen.
(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation (§ 42 Absatz 5 BBiG).
(4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation nach § 42 Absatz 2 BBiG kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Zahnärztekammer erteilt den Auftrag hierzu. Personen, die gemäß § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.
§ 27 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigen Stelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der Prüferdelegation zu unterzeichnen und der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling, bei Minderjährigen dem gesetzlichen Vertreter, mitzuteilen.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen des ersten Teils der Abschlussprüfung sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 und § 48 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
§ 28 Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
– Die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
– die Personalien des Prüflings,
- den Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“,
- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche der Prüfung und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis (jeweils Note und Punkte),
– die Bescheinigung über den Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß Strahlenschutzverordnung
– das Datum des Bestehens der Prüfung
– die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Siegel.
§ 29 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und gegebenenfalls seine gesetzlichen Vertreter von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsbereiche in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2 und 3). Die Ausbildenden erhalten von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein eine Kopie des schriftlichen Bescheides.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 30 ist hinzuweisen.
Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung
§ 30 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.
Sechster Abschnitt: Regelungen für Umschulungsprüfungen
§ 31 Prüfungsausschüsse
Die Umschulungsprüfungen werden von den gemäß § 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen. Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen (§ 42 Absatz 2 Satz 1 BBiG).
§ 32 Prüfungstermine für Umschulungsprüfungen
Die Umschulungsprüfungen finden zu denselben Terminen statt, die gemäß § 7 festgesetzt werden.
§ 33 Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zur Abschlussbezeichnung „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ oder „Zahnmedizinische Fachangestellte“.
§ 34 Antrag auf Zulassung zur Umschulungsprüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Umschulungsprüfung (Teil 1 und Teil 2) hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmten Anmeldefristen und -formularen zu erfolgen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Umzuschulende mit betrieblicher Umschulung
- Nachweis über die betriebliche Umschulung
- Kopie des letzten Zeugnisses der beruflichen Schule
- Bescheinigung über die zurückgelegten betrieblichen oder theoretischen und
- fachpraktischen Umschulungszeiten, die Angaben über Fehlzeiten einschließen,
Umzuschulende aus Umschulungseinrichtungen
Nachweis über die theoretische Unterrichtung und das Praktikum
§ 35 Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
(1) Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen
- wer an einer auf das Ausbildungsziel des jeweiligen staatlich anerkannten Ausbildungsberufes gerichteten Umschulungsmaßnahme teilgenommen hat, die nach Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprochen hat,
- wessen Umschulungsmaßnahme der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein schriftlich angezeigt wurde
und
- wer die im Umschulungsvertrag vereinbarte Umschulungszeit zurückgelegt und die zum Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit notwendigen praktischen Zeiten absolviert hat.
(2) Über die Zulassung zu Teil 1 und Teil 2 der Umschulungsprüfung ist gesondert zu entscheiden. Dies gilt nicht, wenn Umzuschulende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an Teil 1 der Umschulungsprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Umschulungsprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
§ 36 Gegenstand der Umschulungsprüfung
Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Umschulungsprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Prüfung muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen. Die ZahnmedAusbV ist zugrunde zu legen.
§ 37 Gliederung, Inhalt und Dauer der Umschulungsprüfung
Die Umschulungsprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der ZahnmedAusbV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Im Übrigen gilt § 16.
§ 38 Umschulungsprüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Umschulungsprüfung erhält der Prüfling von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein ein Zeugnis.
(2) Das Umschulungsprüfungszeugnis enthält:
– Die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach §§ 58-63 BBiG“,
– die Personalien des Prüflings,
- den Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter / Zahnmedizinische Fachangestellte“,
- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche der Prüfung und das hieraus ermittelte Gesamtergebnis (jeweils Note und Punkte),
– die Bescheinigung über den Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß Strahlenschutzverordnung
– das Datum des Bestehens der Umschulungsprüfung
– die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein mit Siegel.
§ 39 Anwendung der übrigen Vorschriften
Im Übrigen gelten für die Umschulungsprüfung die Vorschriften für die Durchführung der Abschlussprüfung entsprechend.
Siebter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 40 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
§ 41 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Dies gilt nicht für Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anträge auf Zulassung und die Niederschriften gemäß § 20 Absatz 3 sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs gehemmt.
§ 42 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der ZahnmedAusbV vom 16. März 2022 bereits bestanden haben, sind die entsprechenden Vorschriften der bisherigen Ausbildungsverordnung und der bisherigen Prüfungsordnungen anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben die Anwendung der neuen Ausbildungsverordnung vereinbart.
§ 43 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft. Mit Ausnahme der Anwendung auf Fälle nach § 42 tritt gleichzeitig die Prüfungsordnung vom 18. März 2003 außer Kraft.
Anlage: Hundert-Punkte-Schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | Eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 |
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
PDF zum Download
Prüfungsordnung ZFA-Abschlussprüfung v. 20.12.2022