Die gestreckte Abschlussprüfung gibt es im Bereich der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein seit der Novellierung der Ausbildungsverordnung der Zahnmedizinischen Fachangestellten und dem damit verbundenen In-Kraft-Treten der neuen ZFA-Prüfungsordnung vom 20.12.2022.
Die gestreckte Abschlussprüfung ist in § 37 Abs. 1 und 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Sie besteht aus zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen.
Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung („GAP1“) ersetzt die bisherige Zwischenprüfung und das Ergebnis ist, anders als bei der Zwischenprüfung, ein Bestandteil des Gesamtergebnisses, das am Ende der Ausbildung, nach Absolvierung des Teils 2 der Abschlussprüfung („GAP2“), festgestellt wird.
Auszubildende müssen sich daher früher zum Lernen motivieren, dafür fällt in der GAP2 das Lernen von Grundlagenwissen weg, weil es bereits in der GAP1 abgefragt wurde. Auszubildende können sich danach also auf die Vorbereitung für die GAP2 konzentrieren.
Die gestreckte Abschlussprüfung ist so gestaltet, dass ein Prüfling rechnerisch die Abschlussprüfung im Gesamtergebnis noch bestehen kann, auch wenn er in der GAP1 keine ausreichenden Leistungen erzielen konnte.
Wie ist der rechtliche Rahmen?
Maßgebend sind die einschlägigen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes und der ZFA-Prüfungsordnung. Die Abschlussprüfung ist eine Einheit, das heißt GAP1 und GAP2 gehören zwingend zusammen, auch wenn die Prüfungsleistungen zu unterschiedlichen Terminen erbracht werden.
Wann findet die GAP1 statt?
Die GAP1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden (§ 6 Abs. 2 Ausbildungsverordnung). Den Zeitpunkt legt die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein landesweit fest; sie orientiert sich bei der Festlegung an dem vorgenannten Zeitraum.
Wann findet die GAP2 statt?
Die GAP2 wird am Ende der Ausbildungszeit durchgeführt.
Was ist der Inhalt der Abschlussprüfung (GAP1 und GAP2) und welche Prüfungsbereiche gibt es und wie sind diese gewichtet?
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, die dem Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit dienen, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Prüfungsbereiche inklusive Prüfungsform, Dauer und Gewichtung:
Prüfungsbereich | Prüfungsform | Prüfungsdauer | Gewichtung | ||
GAP1 | 1 | Durchführen von Hygienemaßnahmen
und Aufbereiten von Medizinprodukten |
schriftlich | 60 Min. | 25 % |
2 | Empfangen und Aufnehmen
von Patientinnen und Patienten |
schriftlich | 60 Min. | 10 % | |
GAP2 | 3 | Assistieren und Dokumentieren
bei zahnärztlichen Maßnahmen |
praktisch | maximal 60 Min.
+ 15 Min. Vorbereitungszeit |
30 % |
4 | Organisieren der Verwaltungsprozesse
und Abrechnen von Leistungen |
schriftlich | 120 Minuten | 25 % | |
5 | Wirtschafts- und Sozialkunde | schriftlich | 60 Minuten | 10 % |
Ist für die GAP1 und die GAP2 jeweils eine eigene Prüfungszulassung erforderlich?
Ja. Um einen reibungslosen und einwandfreien Prüfungsablauf zu gewährleisten ist ein separates Zulassungsverfahren formal erforderlich (§ 44 BBiG).
Wann gilt die Abschlussprüfung als bestanden?
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer eventuellen mündlichen Ergänzungsprüfung – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis von GAP1 und GAP2 mit mindestens „ausreichend“,
- im Ergebnis der GAP2 mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen der GAP2 mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich der GAP 2 mit „ungenügend“.
Wann kann der Prüfling eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen?
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche aus der GAP2 gestellt worden ist:
- „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“
und - der benannte Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist
und - wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung in den beiden Prüfungsbereichen der GAP1 – „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ – ist nicht möglich.
Wie lange dauert die mündliche Ergänzungsprüfung?
Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern (§ 17 Abs. 2 Prüfungsordnung).
Wann wird das Prüfungsergebnis festgestellt?
Über die in der GAP1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfling zeitnah eine schriftliche Bescheinigung.
Die Feststellung des abschließenden Prüfungsergebnisses erfolgt erst nach Beendigung der GAP2. Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling unverzüglich mit, ob er die Gesamtprüfung bestanden hat. Dazu erhält der Prüfling entweder eine vom Prüfungsausschussvorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung über das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen der Abschlussprüfung oder bereits das vom Prüfungsausschussvorsitz unterzeichnete Prüfungszeugnis.
Wird zunächst nur eine Bescheinigung über das Bestehen der Abschlussprüfung ausgehändigt, wird üblicherweise das Prüfungszeugnis dem Prüfling im Rahmen der Abschlussfeier überreicht.
Bei Nichtbestehen der Prüfung wird nach Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung dem Prüfling anschließend zusätzlich von der Zahnärztekammer ein offizieller schriftlicher Bescheid zugesendet.
Unter welchen Voraussetzungen kann die Abschlussprüfung wiederholt werden?
Eine Abschlussprüfung darf nur dann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Das bedeutet, dass eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung nicht möglich ist. Allerdings können im Rahmen einer Wiederholungsprüfung auch bereits mit der Note ausreichend oder besser benotete Prüfungsbereiche bzw. -leistungen wiederholt werden.
In derartigen Fällen – also bei der Wiederholung bereits bestandener Prüfungsleistungen – zählt jedoch nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Prüfungsordnung). Bei einer Verschlechterung der bereits bestandenen Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung hat der Prüfling folglich nicht das Recht, das bessere der beiden Ergebnisse auszuwählen. Der Prüfling läuft Gefahr, bereits bestandene Prüfungsleistungen im Rahmen einer Wiederholungsprüfung letzten Endes doch nicht zu bestehen. Aus diesem Grund wurde hiervon im Zuständigkeitsbereich der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein noch nie Gebrauch gemacht. Auszubildende bzw. deren Ausbildenden beantragen daher regelmäßig nur die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsbereiche.
Wie oft kann die Abschlussprüfung wiederholt werden?
Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.
Hat ein Auszubildender dreimal erfolglos an der Abschlussprüfung teilgenommen, so kann er nicht erneut zur Abschlussprüfung im gleichen Ausbildungsberuf zugelassen werden.
Ein weiteres Ablegen der Abschlussprüfung kann auch nicht dadurch erreicht werden, dass der Prüfling im gleichen Ausbildungsberuf einen erneuten Berufsausbildungsvertrag mit einer anderen Praxis abschließt (evtl. unter teilweiser Anrechnung der bisherigen Ausbildungsdauer) und die erneut vereinbarte Ausbildungsdauer zurücklegt.
Kann die GAP1 bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen wiederholt werden?
Weil auch die gestreckte Abschlussprüfung rechtlich nur eine einheitliche Abschlussprüfung darstellt, die lediglich zeitlich auseinandergezogen ist, ist die GAP1 nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 BBiG). Eine Wiederholung der GAP1 kann im Falle des Nichtbestehens lediglich im Rahmen der Wiederholung der gesamten Prüfung erfolgen. Der Inhalt der Wiederholungsprüfung kann sich dabei eventuell auch nur auf die GAP1 beschränken.
Zu welchen Terminen bietet die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein Prüfungen an?
Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsordnung). Die Prüfung wird üblicherweise in den Monaten Mai und Juni (Sommertermin) sowie in den Monaten Januar und Februar (Wintertermin) durchgeführt.
Wann kann eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden?
Prüflinge, die die Gesamtprüfung im Sommertermin nicht bestanden haben, können diese frühestens zum Wintertermin wiederholen. Prüflinge, die die Gesamtprüfung im Wintertermin nicht bestanden haben, können diese frühestens zum Sommertermin wiederholen.
Sind Auszubildende vor den schriftlichen Prüfungen freizustellen?
Ja, sowohl minderjährige als auch volljährige Auszubildende sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht unter Fortzahlung der Ausbildungs-vergütung freizustellen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz). Bei einer gestreckten Abschlussprüfung ist jeweils ein Arbeitstag vor der GAP1 und ein Arbeitstag vor der GAP2 freizustellen. Diese Tage sind mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Dürfen Auszubildende trotz Arbeitsunfähigkeit an der GAP1 und GAP2 teilnehmen?
Trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit ist es dem Prüfling grundsätzlich möglich, an der Prüfung teilzunehmen, sofern er sich selbst dazu in der Lage fühlt (Kranken- und Unfallversicherungsschutz bestehen fort).
Der Prüfungsausschuss ist regelmäßig nicht daran gehindert, den Prüfling an der Prüfung teilnehmen zu lassen; eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ist der Prüfling jedoch erkennbar prüfungsunfähig, ist der Prüfungsausschuss aber aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, diesen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken.
Nimmt ein Prüfling an der Prüfung teil, obwohl er weiß, dass er krank ist, kann er sich später nicht auf seine Erkrankung berufen und nach Ende der Prüfung wieder von der Prüfung zurücktreten, sondern muss das Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen.