ZFA-Lehrkräfte in SH

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Empfehlung für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung vom 26.09.2023

Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 26. September 2023 für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung gemäß
§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“:

  1. Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann der zweite Teil der gestreckten Abschlussprüfung

1.1  bis zu sechs Monate vor Ausbildungsende absolviert werden, wenn der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflichtbereich) mindestens 2,0 beträgt; der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschul­zeugnisse (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen, oder

1.2  mehr als sechs Monate, höchstens ein (1) Jahr, vor Ausbildungsende absolviert werden, wenn der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflichtbereich) mindestens 1,5 beträgt; der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschul­zeugnisse (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen.

1.3  Der Notendurchschnitt des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung muss bei einem Vorziehen der Abschlussprüfung um bis zu sechs Monate mindestens 2,0, bei mehr als sechs bis zu zwölf Monate mindestens 1,5 betragen.

1.4  Die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistung durch die Ausbildende oder den Ausbildenden soll mindestens die Note „gut“ ergeben.

1.5  Im Fall einer Verkürzung der Ausbildung im Sinne des § 8 Abs. 1 BBiG um 12 Monate ist eine vorzeitige Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich nicht möglich.

  1. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein bestimmten, jeweils aktuellen Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch die Ausbildende oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder des Auszubildenden zu erfolgen.
  1. Der Ausbildungsnachweis („Berichtsheft“) muss zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung dokumentieren, dass alle bis zu diesem Zeitpunkt gemäß Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse tatsächlich vermittelt worden sind. Die Verpflichtung, den Ausbildungsnachweis („Berichtsheft“) über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Ende der Ausbildung zu führen, bleibt hiervon unberührt.  Die Vermittlung der im Ausbildungsnachweis („Berichtsheft“) dokumentierten Fertigkeiten und Kenntnisse ist durch die Ausbildende oder den Ausbildenden sowie durch die Auszubildende oder den Auszubildenden in geeigneter Weise (z. B. durch Unterschriften) zu bestätigen.

PDF zum Download
Empfehlung für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung vom 26.09.2023

 

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