ZFA-Lehrkräfte in SH

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Empfehlung für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung vom 23.09.2025

Empfehlung des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein vom 23. September 2025 für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r“:

Konstellation I

Keine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 BBiG (= ausgehend von einer 3-jährigen Ausbildungsdauer)

  1. Sofern die 3-jährige Ausbildungsdauer nicht bereits gemäß § 8 Abs. 1 BBiG verkürzt wurde, kann die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG um bis zu 6 Monate bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verkürzt werden:
    • Der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflicht) soll mindestens 2,0 betragen (der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse sowie des etwaigen Nachweises des Ergebnisses des 1. Teils der gestreckten Abschlussprüfung (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen).
    • Die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistung durch die Ausbildende oder den Auszubildenden soll mindestens die Note „gut“ ergeben.
  2. Sofern die 3-jährige Ausbildungsdauer nicht bereits gemäß § 8 Abs. 1 BBiG verkürzt wurde, kann die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG um bis zu 12 Monate bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verkürzt werden:
    • Der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflicht) soll mindestens 1,5 betragen (der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse sowie des etwaigen Nachweises des Ergebnisses des 1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen).
    • Die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistung durch die Ausbildende oder den Auszubildenden soll die Note „sehr gut“ ergeben.

Konstellation II

Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 BBiG (= ausgehend von einer 2½-jährigen Ausbildungsdauer)

  1. Sofern die 3-jährige Ausbildungsdauer bereits um 6 Monate gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auf 2½-Jahre verkürzt wurde, kann die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG um bis zu weitere 6 Monate bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verkürzt werden:
    • Der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflicht) soll mindestens 2,0 betragen (der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse sowie des etwaigen Nachweises des Ergebnisses des 1. Teils der gestreckten Abschlussprüfung (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen).
    • Die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistung durch die Ausbildende oder den Auszubildenden soll mindestens die Note „gut“ ergeben.
  2. Sofern die 3-jährige Ausbildungsdauer bereits um 6 Monate gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auf 2½-Jahre verkürzt wurde, kann die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG um bis zu weitere 12 Monate bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verkürzt werden:
    • Der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflicht) soll mindestens 1,5 betragen (der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse sowie des etwaigen Nachweises des Ergebnisses des 1. Teil der gestreckten Abschlussprüfung (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen).
    • Die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistung durch die Ausbildende oder den Auszubildenden soll die Note „sehr gut“ ergeben.

Konstellation III

Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 BBiG (= ausgehend von einer 2-jährigen Ausbildungsdauer)

Sofern die 3-jährige Ausbildungsdauer bereits um 12 Monate gemäß § 8 Abs. 1 BBiG auf 2 Jahre verkürzt wurde, kann die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG um bis zu weitere 6 Monate bei Vorliegen folgender Voraussetzungen verkürzt werden:

  • Der Notendurchschnitt aller vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss mit einer Endnote versehenen Lernfelder des berufsbezogenen Bereichs (inklusive Wahlpflicht) soll mindestens 1,5 betragen (der entsprechende Nachweis ist durch Vorlage sämtlicher vom Ausbildungsbeginn bis zum jeweiligen Anmeldeschluss erteilten Berufsschulzeugnisse sowie des etwaigen Nachweises des Ergebnisses des 1. Teils der gestreckten Abschlussprüfung (grundsätzlich in Kopie) zu erbringen).
  • Die Bewertung der praktischen Ausbildungsleistung durch die Ausbildende oder den Auszubildenden soll die Note „sehr gut“ ergeben.

PDF zum Download Empfehlung für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung vom 23.09.2025  

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