Zum 1. Januar 2020 trat die Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in Kraft.
Ausbildende haben Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten ist nun sowohl für minderjährige als auch für volljährige Auszubildende im BBiG einheitlich geregelt.
Hier ein kurzer Überblick:
Ausbildende haben Auszubildende freizustellen: | Auf die Ausbildungszeit ist anzurechnen: |
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1. an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche | 1. die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit |
2. an einem etwaigen weiteren Berufsschultag der gleichen Woche | 2. die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeit (Schule - Praxis) |
3. für die Teilnahme an Prüfungen | 3. die Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen |
4. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht | 4. die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit |
Zu Ziffer 2.:
An dem etwaigen weiteren Berufsschultag können Auszubildende unter Beachtung der vertraglich vereinbarten täglichen Ausbildungszeit noch in der ausbildenden Praxis beschäftigt werden. Die Verhältnismäßigkeit von Wegezeit und Restarbeitszeit, aber auch die zeitlichen Grenzen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss/müssen dabei berücksichtigt werden.
Es gilt außerdem: Keine Beschäftigung in der Praxis vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht.
Bitte beachten: Etwaige personelle Engpässe in der Praxis rechtfertigen keinesfalls das Fernhalten der Auszubildenden vom Berufsschulunterricht.
Stand: 06/2020
PDF zum Download
Merkblatt „Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten“