1.
Auszubildende sind verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen und dieses der/dem Ausbildenden (Praxisinhaberin/Praxisinhaber) regelmäßig vorzulegen. Vom Zeitpunkt des Aus-bildungsbeginns bis zur Anmeldung zu Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung (GAP) sind 4 Berichte zu verfassen. Für den Zeitraum nach Teil 1 der GAP bis zur Anmeldung zu Teil 2 der GAP sind 4 weitere Berichte zu verfassen.
Hierzu sind die in diesem Ausbildungsnachweis bereits vorhandenen linierten Leerseiten zu verwenden. Sollte der Platz nicht ausreichen, kann beispielsweise ein Schreibheft ergänzend hinzugefügt werden.
Die Berichte müssen mindestens stichwortartig Inhalte der betrieblichen Ausbildung (Beschreibung von Arbeitsabläufen und Tätigkeiten) wiedergeben. Mögliche Themen finden Sie im Ausbildungsrahmenplan (Seiten 9 – 16). Die Berichte sind von den Auszubildenden zu unterschreiben.
2.
Ausbildende sind verpflichtet, ihre Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises anzuhalten, dessen ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Durchsicht zu überwachen und dies mit ihrer Unterschrift unterhalb der jeweiligen Berichte zu bestätigen.
Darüber hinaus haben die Ausbildenden am Ende des Ausbildungsnachweises (Seite 34) zu bestätigen, dass alle Ausbildungsinhalte vermittelt worden sind.
3.
Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit in der Praxis zu führen.
Achtung: Ein ordnungsgemäß geführter Ausbildungsnachweis ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung!